Heizungsförderung
Was es aktuell gibt, wo beantragt wird und in welcher Reihenfolge. Stand September 2026.
Der Stand im September 2026
Die Heizungsförderung hat im Juli 2026 die Stelle gewechselt: Anträge laufen seither über die KfW und nicht mehr über das BAFA. Wer eine ältere Anleitung liest, findet deshalb möglicherweise den falschen Weg.
Seit dem 21. Juli 2026 gilt: Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Mit den Boni sind bis zu 70 Prozent möglich, für selbst nutzende Eigentümer mit niedrigem Einkommen bis zu 80 Prozent. Als förderfähige Kosten sind für die erste Wohneinheit bis zu 28.000 Euro angesetzt.
Ein Detail, das oft untergeht: Diese Höchstgrenze sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um jeweils 750 Euro. Auch der Klimageschwindigkeitsbonus schmilzt ab, er sinkt seit dem 21. Juli 2026 halbjährlich um 4 Prozentpunkte und läuft zum 1. August 2028 aus. Wer ohnehin tauschen will, hat also keinen Grund zu warten.
Alle Angaben auf dieser Seite stammen aus dem Merkblatt und der Produktseite der KfW zum Zuschuss 458, abgerufen am 14. September 2026: Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude (458) und Merkblatt Zuschuss Nr. 458 (PDF).
Die Reihenfolge, an der es scheitert
Der häufigste und teuerste Fehler ist die falsche Reihenfolge. Wer erst beauftragt und dann beantragt, bekommt nichts.
- Angebot einholen, in dem die förderfähigen Leistungen getrennt ausgewiesen sind
- Antrag bei der KfW stellen
- Bewilligung abwarten
- Erst danach den Auftrag erteilen
- Nach dem Einbau die Nachweise und die Fachunternehmererklärung einreichen
Was wir übernehmen und was nicht
Wir liefern das Angebot in der Form, die für den Antrag gebraucht wird, und bestätigen nach dem Einbau die ausgeführten Leistungen. Außerdem prüfen wir den Stand der Programme, bevor wir Ihr Angebot schreiben, weil sich die Bedingungen regelmäßig ändern.
Was wir nicht leisten: die Antragstellung selbst und eine verbindliche Zusage über Ihre persönliche Förderhöhe. Ob ein Einkommensbonus greift, hängt an Ihrem Steuerbescheid, das prüft die Förderstelle. Für die Gesamtplanung kann sich zusätzlich eine Energieberatung lohnen.
Häufige Fragen zur Förderung
Die Grundförderung liegt bei 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Mit den Boni sind bis zu 70 Prozent möglich, für selbst nutzende Eigentümer mit niedrigem Einkommen bis zu 80 Prozent. Als förderfähige Kosten sind für die erste Wohneinheit bis zu 28.000 Euro angesetzt, für die zweite bis sechste jeweils 15.000 Euro. Stand 14. September 2026, Quelle KfW.
Seit Juli 2026 bei der KfW und nicht mehr beim BAFA. Der Antrag muss gestellt und bewilligt sein, bevor der Auftrag erteilt wird.
Es gibt einen Einkommensbonus für selbst nutzende Eigentümer, gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen, und den Klimageschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Austausch alter Anlagen. Der Klimageschwindigkeitsbonus liegt seit dem 21. Juli 2026 bei 16 Prozent und sinkt halbjährlich um 4 Prozentpunkte, bis er am 1. August 2028 ausläuft. Welche Zuschläge in Ihrem Fall greifen, entscheidet die Förderstelle.
Ja, an zwei Stellen. Die maximal förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinken erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um jeweils 750 Euro. Der Klimageschwindigkeitsbonus schmilzt halbjährlich um 4 Prozentpunkte ab. Wer ohnehin tauschen will, verliert durch Warten Geld.
Das ist möglich. Die KfW stellt die Förderung ausdrücklich unter den Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel, einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Töpfe können erschöpft werden, Programme ausgesetzt oder umgestellt werden. Deshalb prüfen wir den Stand vor jedem Angebot neu und nennen das Datum dazu.
Bitte beachten: Fördersätze ändern sich
Förderprogramme sind politisch gesteuert und an den Haushalt gebunden. Die KfW schreibt dazu selbst: Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Mittel können also erschöpft sein, Programme können ausgesetzt, geändert oder neu aufgelegt werden, wie zuletzt beim Wechsel vom BAFA zur KfW.
Die Zahlen auf dieser Seite geben den Stand vom 14. September 2026 wieder. Ob sie am Tag Ihres Antrags noch gelten, entscheidet allein die Förderstelle. Wir prüfen den Stand jeweils neu, bevor wir Ihr Angebot schreiben, und schreiben das Datum dazu.
Angebot für den Förderantrag
Wir schreiben das Angebot so, dass die Förderstelle damit arbeiten kann. Rufen Sie an oder schreiben Sie kurz, um welche Anlage es geht.